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Die Aufgaben einer Personalvertretung gemäß § 2 Personalvertretungsgesetz

  1. Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
  2. Die Personalvertretung hat sich bei Ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
  3. Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z. B. Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch dieses  Bundesgesetz nicht berührt.

Weitere Aufgaben

  • Ernennungen
  • Lehrgangsangelegenheiten
  • Belohnungen
  • Beratung bei Pensionierungen
  • Beratungen und Hilfestellungen bei Dienstrechtsfragen
  • Neulehrerangelegenheiten
  • Dienstgebergespräche zur Zukunftsgestaltung der nächsten Periode
  • Fortbildungsveranstaltungen
  • Versetzungen und Dienstzuteilungen
  • Verlängerung des Dienstverhältnisses
  • Disziplinarverfahren
  • Mitwirkung in den Leistungsfeststellungskommissionen
  • Gewährung von Vorschüssen und Geldaushilfen
  • Gesundheitliche Interessen
  • Kulturelle Interessen (Organisation von Konzert- und Theaterabos)
  • Freistellung vom Dienst
  • ....